Satzung

Satzung des Bucher Bürgervereins e. V.

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bucher Bürgerverein e. V.” Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, das Interesse, das Verständnis und das Verantwortungsbewußtsein für die Pflege der Geschichte, der Kultur und der künstlerischen Ausgestaltung des Ortsteils Berlin-Buch, seines ehemaligen Gutes, des Schloßparks, der Schloßkirche und der Wohngebiete zu fördern und seine geschichtliche und kulturelle Bedeutung für Berlin und Brandenburg im Bewußtsein der Bürger beider Länder und darüber hinaus lebendig zu erhalten und zu erweitern.

Der satzungsgemäße Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
– die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen, Führungen und Ausstellungen,
– die Förderung von künstlerischem und kulturhistorischem Schaffen,
– die Unterstützung der Verwaltungen der Länder Berlin und Brandenburg bei der künstlerischen und landeskulturellen Entwicklung des Ortsteiles Berlin-Buch und dessen Umgebung.

§3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederkartei.
(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit einer an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung, die jederzeit möglich ist,
b) durch Ausschluß,
c) durch Tod.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein ist bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins möglich und kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen.
Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Einlegung von Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat möglich. Die Entscheidung über die Berufung trifft die Mitgliederversammlung.

§6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden und
3. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder ver­treten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des vorausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§8

Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist jährlich von dem Vorstand unter Einhaltung einer Ein­ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Schreiben einzube­rufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufumg eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mit­glieder eine entsprechende schriftliche Forderung an den Vorstand stellen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu­nehmen, daß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter­zeichnen ist.

§9

Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fallig.

§10

Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erhaltung und Pflege des Schloßparks Berlin-Buch zu verwenden hat.

§11

 

Diese Satzung tritt am 08. April 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. März 1993 außer Kraft.

 

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